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Recht oder Unrecht...

 
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Entschädigung von Tinnitus in der Privaten Unfallversicherung (PUV):

Während in der gesetzlichen Unfallversicherung (durch Berufsgenossenschaften und im sozialen Entschädigungsrecht) Tinnitus als Unfallfolge entschädigt werden kann, ist eine Entschädigung von Tinnitus und seinen Folgen in der PUV nicht möglich.

Der Tinnitus bedingt für sich gesehen keine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gemäß dem in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) von 1988 definierten Invaliditätsbegriff. Nur in seinen psychischen Auswirkungen erhält der Tinnitus einen Krankheitscharakter. Psychische Folgen eines Unfalls unterliegen jedoch in der AUB 88 einer allgemeinen Ausschlussklausel, d.h. werden nicht entschädigt. Lediglich in einzelnen Fällen, in denen noch eine vor 1988 wirksame AUB vertragliche Gültigkeit besitzt, entfällt diese Ausschlussklausel, und in solchen Fällen muss die PUV auch einen unfallbedingten Tinnitus und seine Folgen entschädigen.

Der Invaliditätsgrad durch Tinnitus unterliegt nicht der sog. Gliedertaxe sondern muss individuell nach den persönlichen Gegebenheiten geschätzt werde, wobei die von Stoll angegebenen Maßstäbe oder die Kriterien der Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (derzeit von 1996) angewandt werden sollten.

 


Unfallverletzung durch Airbag

Erleidet ein Autofahrer infolge des Platzens eines Airbags einen Hörverlust von rechts 20 Prozent und links 10 Prozent und einen allerdings nicht sehr belastenden Tinnitus (Ohrenklingen), so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 7.000 DM.

Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2000     132 U 76/00