Entschädigung
von Tinnitus in der Privaten Unfallversicherung (PUV):
Während in der gesetzlichen
Unfallversicherung (durch Berufsgenossenschaften und im sozialen
Entschädigungsrecht) Tinnitus als Unfallfolge entschädigt
werden kann, ist eine Entschädigung von Tinnitus und seinen
Folgen in der PUV nicht möglich.
Der Tinnitus bedingt für sich gesehen keine
dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit gemäß dem in den Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) von 1988 definierten
Invaliditätsbegriff. Nur in seinen psychischen Auswirkungen erhält
der Tinnitus einen Krankheitscharakter. Psychische Folgen eines
Unfalls unterliegen jedoch in der AUB 88 einer allgemeinen
Ausschlussklausel, d.h. werden nicht entschädigt. Lediglich in
einzelnen Fällen, in denen noch eine vor 1988 wirksame AUB
vertragliche Gültigkeit besitzt, entfällt diese
Ausschlussklausel, und in solchen Fällen muss die PUV auch
einen unfallbedingten Tinnitus und seine Folgen entschädigen.
Der Invaliditätsgrad durch Tinnitus
unterliegt nicht der sog. Gliedertaxe sondern muss individuell
nach den persönlichen Gegebenheiten geschätzt werde, wobei die
von Stoll angegebenen Maßstäbe oder die Kriterien der
Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (derzeit von
1996) angewandt werden sollten.
Unfallverletzung
durch Airbag
Erleidet ein Autofahrer infolge
des Platzens eines Airbags einen Hörverlust von rechts 20
Prozent und links 10 Prozent
und einen allerdings nicht sehr belastenden Tinnitus
(Ohrenklingen),
so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 7.000 DM.
Urteil des OLG Hamm vom
23.10.2000 132 U 76/00
|