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Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
Träger jeglicher Renten ( Rente wegen Erwerbsminderung,
Alters-, Witwen-oder Waisenrenten ) sind grundsätzlich immer
die Rentenversicherungen. Je nach Beruf also die BFA (
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ) oder die LVA (
Landesversicherungsanstalt ) .
Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2001 an, gibt es NUR noch die
Rente wegen Erwerbsminderung. ( voll oder teilweise
Erwerbsminderung ). Im Gegensatz zur früheren
Erwerbs-u.Berufsunfähigkeitsrente, kommt es bei der Neuregelung
nicht mehr auf den erreichten beruflichen Status an. Die Prüfung,
ob eine andere Tätigkeit mit ähnlichen beruflichen
Anforderungen verrichtet werden kann, entfällt. Ein
Berufsschutz gibt es, abgesehen von den
Vetrauensschutzregelungen ( Sonderregelungen, die man bitte
seinem Rententräger erfragen müsste ) für VOR 02.01.1961
Geborene nicht mehr.
Neben der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung, müssen aber
auch bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen
vorliegen. ( die Vorversicherungs- und Wartezeit muss erfüllt
werden. Hier kann man sich über seine persönlichen
Voraussetzungen ebenfalls bei seinem Rententräger informieren )
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte
wegen Krankheit oder Behinderung auf eine nichtabsehbare Zeit
zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage
Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Bei einer Leistungsfähigkeit
von 3 - unter 6 Stunden, kann also nur noch eine Teilzeitarbeit
ausgeübt werden. Somit besteht ein Rentenanspruch bei
teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe entspricht der Hälte
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Liegt allerdings eine
Arbeitslosigkeit vor, gilt die Vermittlung in den
Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen. Es besteht also keine Möglichkeit,
Einkommen tatsächlich zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird
dann die Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung gewährt.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte
wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich
arbeiten kann.
BEACHTE:
Wer -unabhängig von der Arbeitsmarktlage-unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6
Stunden arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert.
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich
als Zeitrenten zu leisten ( 1,5 - 3 Jahre ) . Sie kann
allerdings bei Neubeantragung vor Fristablauf verlängert bzw.
erneut bewilligt werden. Eine Rente auf Dauer kann nur gewährt
werden, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des
Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.
Dieses gilt nicht, wenn die volle Rente wegen des verschlossenen
Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird. Hier ist grds. eine
Zeitrente zu gewähren, um die Arbeitsmarktlage dann erneut prüfen
zu können.
Beachte:
Grundsätzlich gibt weiterhin der Grundsatz : Rehabilitation vor
Rente. Wie bisher sind auf weiterhin medizinische und berufliche
Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, wenn eine erhebliche
Gefährdung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ziel
ist nach wie vor, durch diese Leistungen Beeinträchtigungen der
Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. sie möglichts
dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Erwerbsfähigkeit ist schon dann erhebliche gefährdet oder
gemindert, wenn das Leistungsvermögen in der bisherigen
beruflichen Tätigkeit durch Krankheit oder Behinderung
entsprechend beeinträchtigt sind.
Auch für die Bewilligung einer medizinischen oder
beruflichen Rehabilitationen müssen persönliche und
versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
(Quelle: Heft 5 der BfA Information , Renten an Versicherte
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Ergänzung durch
Sonderinformation der BfA, BfA aktuell : Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit )
Träger von diesen Rehamaßnahmen können neben den
Rentenversicherungen aber auch die Krankenkasse oder das
Arbeitsamt sein. Dieses ist individuell und auf den Einzelfall
bezogen, zu beantragen und zu prüfen.
Beide Hefte sind kostenlos bei den Rentenversicherungsträgern
zu beziehen !!!
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